Befristete Aufhebung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) Bundesjagdgesetz
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Befristete Aufhebung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) Bundesjagdgesetz

Die Obere Jagdbehörde gibt bekannt:

I. Hiermit wird in den unten aufgelisteten Kreisen und kreisfreien Städten nach § 19 Abs. 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 622), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) Bundesjagdgesetz (BJG), auf Schalenwild mit Büchsenpatronen unter 6,5 mm zu schießen, für Frischlinge bis zu einem Gewicht von 15 kg (aufgebrochen) aufgehoben. Als Mindestkaliber wird das Kaliber .22 (5,6 mm) festgelegt. Im Kaliber .22 und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindesten 450 Joule haben. 

II. Diese Verfügung ist befristet bis zum 31.03.2013. 

III. Diese Verfügung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Einschränkung des Verbotes entfallen.  

Begründung 

I. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Schwarzwildbestände in Nordrhein-Westfalen haben im Hinblick auf die Wildschadenssituation und die Gefahr neuer Ausbrüche von Schweinepest (ESP) ein Ausmaß erreicht, das effektive Maßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Anstiegs der Population bzw. zur lokalen Reduktion notwendig macht. Die hierzu notwendigen Abschüsse müssen nicht nur zahlenmäßig ausreichen, sondern auch richtig gegliedert sein. Der Anteil der Frischlinge an der Gesamtstrecke muss 80 % betragen. Frischlinge müssen daher bei jeder sich bietenden Gelegenheit erlegt werden.

Um diese Vorgabe zu erreichen, ist der ganzjährige Abschuss auch von nicht verwertbaren Frischlingen erforderlich. Dieser wird durch das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BJG unnötig behindert. Die sog. Kleine Kugel reicht aus, um schwache Frischlinge tierschutzgerecht zu töten. Die Regelung trägt dazu bei, Hemmungen beim Abschuss nicht verwertbarer Frischlinge abzubauen; denn viele Jägerinnen und Jäger lehnen es aus ethischen Gründen ab, mit der sog. Großen Kugel auf solche Frischlinge zu schießen. II. Gem. § 19 Abs. 3 LJG-NRW kann die Obere Jagdbehörde in Einzelfällen die Verbote des § 19 Abs. 1 BJG mit Ausnahme der Nummer 16 im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken und damit auch das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BJG, auf Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen. Um eine intensivere Bejagung aufgrund der vorgenannten Gründe sicherzustellen, ist es erforderlich, vom Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BJG bis zum 31.03.2013 abzuweichen. Das Abweichen ist vertretbar, weil die Wirkung von Patronen des Kalibers .22 Hornet oder stärker ausreicht, um Frischlinge bis 15 kg (aufgebrochen) tierschutzgerecht zu töten.  Die Frist unter Ziffer II war auf den 31.03.2013 festzusetzen, da mit einer kurzfristigen Entspannung der Schwarzwildsituation im Lande nicht zu rechnen ist.

 

Diese Verfügung hat nur in den unten genannten Kreisen und kreisfreien Städten Gültigkeit.

Regierungsbezirk Arnsberg:

- Stadt Hagen

- Ennepe-Ruhr-Kreis

- Märkischer Kreis

- Hochsauerlandkreis

- Kreis Olpe

- Kreis Siegen-Wittgenstein

- Kreis Soest

- Kreis Unna

 

Regierungsbezirk Detmold:

- Stadt Bielefeld

- Kreis Gütersloh

- Kreis Herford

- Kreis Höxter

- Kreis Lippe

- Kreis Minden-Lübbecke

- Kreis Paderborn

 

Regierungsbezirk Düsseldorf:

- Stadt Mönchengladbach

- Stadt Remscheid

- Stadt Solingen

- Stadt Wuppertal

- Kreis Kleve

- Kreis Mettmann

- Rhein-Kreis Neuss

- Kreis Viersen

- Kreis Wesel

 

 

Regierungsbezirk Köln:

- Stadt Aachen

- Stadt Bonn

- Stadt Köln

- Stadt Leverkusen

- Kreis Aachen

- Rhein-Erft-Kreis

- Rheinisch-Bergischer Kreis

- Kreis Euskirchen

- Kreis Düren

- Kreis Heinsberg

- Oberbergischer Kreis

- Rhein-Sieg-Kreis

 

Regierungsbezirk Münster:

- Stadt Bottrop

- Stadt Münster

- Kreis Borken

- Kreis Coesfeld

- Kreis Recklinghausen

- Kreis Steinfurt

- Kreis warendorf