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Der Landrat
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Stand: April 2008
Merkblatt
Schulung der Jäger zur "Kundigen Person"
Änderungen der nationalen und europäischen fleischhygienerechtlichen Vorschriften (Anhang 111, Abschnitt IV, Kap. 1 der VO (EG) 853/2004 und §4 Abs. 1 der LMHV-Tier) verlangen von Jägern die Teilnahme an besonderen Hygieneschulungen.
Mit der Durchführung der Schulungen wurde der Landesjagdverband-NRW beauftragt.
Die geänderten Rechtsvorschriften verlangen von Jägern im Fall der Abgabe von Wildfleisch eine Registrierung bei der zuständigen Veterinärbehörde und ermächtigen den Jäger unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Entnahme von Trichinenproben.
Amtliche Wildmarken und Wildursprungsscheine werden wieder eingeführt.
Schulungen
Wer muss sich schulen lassen ?
Jäger, die Wild an den Wildhandel (EU-zugelassene Wildhandelsbetriebe) abgeben möchten benötigen eine Schulung zur"Kundigen Person" (gern. VO (EG) 853/2004)
Jäger, die Wild als Primärerzeugnis (in der Decke, nicht zerlegt) oder zerlegt in Teilen an Endverbraucher oder den örtlichen Einzelhandel abgeben möchten, benötigen eine Schulung zur "ausreichend geschulten Person"(gem. § 4 Abs. 1 LMHV-Tier).
Jäger, die nach Februar 1987 ihre Jägerprüfung abgelegt haben, gelten als "ausreichend geschulte Person".
Jäger, die zukünftig Trichinenproben entnehmen möchten, müssen hierzu und für die erforderliche Kennzeichnung der Tierkörper sowie die Verwendung der Wildursprungsscheine eine besondere Schulung erhalten. (§ 22 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Fleischhygienegesetz)
Die vom Landesjagdverband-NRW durchgeführten Schulungen decken alle Schulungsinhalte ab.
Jäger, die Wild ausschließlich im eigenen Haushalt verwerten, benötigen keine Schulung.
Bei Tierärzten und amtlichen Fleischkontrolleuren wird grundsätzlich von allen erforderlichen Fachkenntnissen ausgegangen. Sie benötigen keine zusätzlichen Schulungen.
Registrierung
Wer muss sich registrieren lassen?
Jäger, die zukünftig
-Wild als "kundige Person" an den Wildhandel abgeben möchten,
-Wild enthäutet oder zerlegt in Teilen als "ausreichend geschulte Person" an Endverbraucher und den lokalen Einzelhandel abgeben möchten,
müssen sich unter Angabe der Adresse, unter der die Abgabe erfolgt, bei der zuständigen Veterinärbehörde formlos registrieren lassen.
Die Registrierung kann formlos schriftlich (auch per Fax, E-Mail etc.)oder telefonisch erfolgen.
Trichinenproben
Jäger, die zukünftig Trichinenproben selbst entnehmen möchten, müssen an den Schulungen teilnehmen.
Sie dürfen Trichinenproben erst dann entnehmen, wenn sie dies bei der für das Revier zuständigen Veterinärbehörde schriftlich beantragt haben (Anträge sind bei den Veterinärämtern erhältlich).
Die Beauftragung des Jägers erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung der Veterinärbehörde.
Ohne schriftliche Beauftragung durch die Veterinärbehörde dürfen Trichinenproben nicht entnommen werden.
Trichinenproben dürfen nur von Wildschweinen entnommen werden, die mit einer amtlichen Wildmarke gekennzeichnet wurden.
Für jedes Wildschwein muss ein dazugehöriger Wildursprungsschein ausgefüllt werden.
Wildmarken und Wildursprungsscheine
Wildmarken und Wildursprungsscheine sind voraussichtlich ab Mitte Mai 2008 in den Veterinärämtern erhältlich.
Die Verwendung von Wildmarken und Wildursprungsscheinen ist auch für die Abgabe von Schalenwild an den Wildhandel (zugelassene Wildverarbeitungsbetriebe) verbindlich.
Die Abgabe der Marken und Scheine erfolgt auf formlosen Antrag nur an Revierinhaber bei der für das Jagdrevier zuständigen Veterinärbehörde gegen Kostenerstattung (der Bedarf ist mitzuteilen).
Aufgrund geplanter Änderungen der entsprechenden Vorschriften ist davon auszugehen, dass spätestens ab 2009 Wildmarken und Wildursprungsscheine für alles Schalenwild und für alle Vermarktungswege verbindlich werden.
Weitere Auskünfte erteilt das
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg,
unter
Tel. 02241/13- 2137 oder -2611
Telefax-Nr. 02241/ 13-3079,
E-Mail: veterinaeramt@rhein-sieg-kreis.de,
www.rhein-sieg-kreis.de
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